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Was ist Ihre Immobilie wert?

GRUNDSÄTZLICHES

Durch die im Jahr 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat sich die Bewertung von Immobilien aus steuerlicher Sicht grundsätzlich verändert.

Einerseits wurden mit der Reform zwar höhere Freibeträge eingeführt, andererseits wurden in der Vergangenheit die Werte von Immobilien auf Basis des Bedarfswertes oftmals nur mit 50-80% des Verkehrswertes für die Bemessung der Erbschaftsteuer herangezogen. Die neue Regelung, den Wert auf Basis des Verkehrswertes festzusetzen, führt zu einer deutlich höheren Bemessungsgrundlage und somit zu höheren Erbschaftsteuern.

Durch unsere Gutachten können häufig niedrigere Verkehrswerte vor dem Finanzamt nachgewiesen werden. Daraus resultiert für Sie, dass niedrigere Steuerzahlungen anfallen.

UNTERSCHIEDE IN DER BEWERTUNG

Die Vorgehensweise der Finanzämter ist im Bewertungsgesetz (BeWG) klar festgelegt. Die Vorschriften sind für die Beschäftigten der Finanzbehörden bindend. Das Bewertungsverfahren ist stark pauschalisiert. Dabei werden Besonderheiten, die den Wert von Immobilien beeinflussen können, nicht berücksichtigt.

ERBSCHAFTSTEUER SPAREN

Der Gesetzgeber hat aber für den Steuerpflichtigen eine Möglichkeit geschaffen, eventuelle Fehlbewertungen durch das Finanzamt über eine Öffnungsklausel in § 198 BewG korrigieren zu lassen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.

AUSWAHL DES SACHVERSTÄNDIGEN

Die Begriffe »Gutachter« und »Sachverständiger« sind nicht geschützt. Grundsätzlich kann sich jeder, der sich dafür hält, so nennen. Zertifizierte Sachverständige wie Lars Wegmann haben ihre besondere Sachkunde, vor einer Prüfungskommission unter Beweis stellen müssen. Die Ausbildung und langjährige Berufserfahrung wurden geprüft. Herr Wegmann unterliegt einer ständigen Weiterbildungspflicht und wird regelmäßig durch die Zertifizierungsstelle überprüft. So können wir eine angemessene Qualität auf der Höhe der Zeit garantieren.

EINSPRUCHSFRIST BEACHTEN

Die Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts beträgt einen Monat.